Rechtsträger der Europäischen Akademie Berlin ist der gemeinnützige Verein Europäische Akademie Berlin e.V., dem folgende Personen und Institutionen angehören.

Mitglieder

Natürliche Personen

  • Kirstin Bauch, Bezirksbürgermeisterin Charlottenburg-Wilmersdorf
  • Hildegard Bentele, Mitglied des Europäischen Parlaments
  • Dr. h.c. Erik Bettermann,  Bevollmächtigter des Landes Bremen beim Bund a.D., Intendant der Deutschen Welle a.D.
  • Gaby Bischoff, Mitglied des Europäischen Parlaments
  • Damian Boeselager, Mitglied des Europäischen Parlaments
  • Reinhard Bütikofer, ehem. Mitglied des Europäischen Parlaments
  • Dr. Andrea Despot, ehem. Leiterin EAB (2017-20), Vorstandsvorsitzende der Stiftung EVZ
  • Eberhard Diepgen, Regierender Bürgermeister von Berlin a.D.
  • Dieter Ernst, Staatssekretär a.D., ehem. Vorstandssprecher Berlinwasser International
  • Stefan Evers, Bürgermeister und Senator für Finanzen des Landes Berlin, Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin
  • Dr. Christian Johann, Direktor EAB
  • Dr. Sylvia-Yvonne Kaufmann, ehem. Mitglied und Vizepräsidentin des Europäischen Parlaments, Ehrenvorsitzende der Europa-Union Berlin 
  • Dr. Ottilie Klein, Mitglied des Deutschen Bundestags
  • Michael Georg Link, Mitglied des Deutschen Bundestags, Beauftragter der Bundesregierung für die transatlantische Zusammenarbeit
  • Markus Löning, ehem. Mitglied des Deutschen Bundestags, Inhaber Löning Human Rights und Responsible Business
  • Petra Merkel, ehem. Mitglied des Deutschen Bundestags, Präsidentin des Internationalen Bundes
  • Hubertus Moser, Vorstands- und Aufsichtsratsvorsitzender der Landesbank Berlin a.D., Berlin
  • Michael Müller, Mitglied des Deutschen Bundestags, Regierender Bürgermeister von Berlin a.D.
  • Dr. Gero Pfennig, Rechtsanwalt und Notar, Berlin
  • Dagmar Roth-Behrendt, Juristin, ehem. Mitglied und Vizepräsidentin des Europäischen Parlaments
  • Prof. Dr. Gerhard Sabathil, Botschafter a.D. 
  • Anja Schillhaneck, ehem. Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses
  • Christian Schmidt, Hoher Repräsentant für Bosnien und Herzegowina, ehem. Mitglied des Deutschen Bundestages (CSU), Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft a.D.
  • André Schmitz, Staatssekretär a.D.
  • Paul Spies, Direktor Stadtmuseum Berlin
  • Gerry Woop, Staatssekretär a.D.
  • Klaus Wowereit, Regierender Bürgermeister von Berlin a.D.

Juristische Personen

  • Berliner Volksbank eG, vertreten durch Daniel Keller, Mitglied des Vorstandes
  • Deutsche Telekom AG, vertreten durch Fritz Uwe Hofmann, Leiter der politischen Interessenvertretung Deutschland und Leiter der Hauptstadtrepräsentanz

Vorstand

  • Dieter Ernst, Vorsitzender
  • Dr. Christian Johann, stellv. Vorsitzender und geschäftsführendes Vorstandsmitglied
  • Markus Löning, stellv. Vorsitzender
  • Petra Merkel, stellv. Vorsitzende

Kassenrevisorin & -revisor

  • Dr. Sylvia-Yvonne Kaufmann
  • Gerry Woop

Ehemalige Mitglieder (Auswahl)

  • Otto Friedrich Bach (✝ 1981), Mitglied und Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin, Senator für Sozialwesen, Gründungsvorsitzender der Europäischen Akademie Berlin
  • Dr. Franziska Brantner, MdB, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
  • Katharina Focke (✝ 2016), MdL, MdB, MdEP, Bundesministerin für Jugend, Familie und Gesundheit
  • Peter Glotz (✝ 2005), MdL, MdB, Senator für Bildung und Forschung
  • Friedrich von Kekulé (✝ 2009), MdA
  • Dr. Hermann Krätschell (✝ 2016), Leiter der Europäischen Akademie Berlin (1963-93)
  • Henning von der Lancken (✝ 2014), Bezirksbürgermeister von Wilmersdorf
  • Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, MdB, Bundesministerin der Justiz
  • Stefan Liebich, MdA, MdB
  • Alexander Longolius (✝ 2016), MdA
  • Martina Michels, MdEP
  • Walter Rasch (✝ 2023), MdA, Senator für Schulwesen
  • Dr. Ditmar Staffelt, MdA, MdB, Staatssekretär beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
  • Prof. Dr. Eckart Stratenschulte, Leiter der Europäischen Akademie Berlin (1993-2017)
  • Frank Zimmermann, MdA

Satzung

Satzung

der EUROPÄISCHEN AKADEMIE BERLIN

in der von der Mitgliederversammlung am 14.12.2012 beschlossenen Fassung

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. (1) Die Vereinigung ist unter dem Namen
  2. (2) EUROPÄISCHE AKADEMIE BERLIN E.V.
  3. (3) in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
  4. (4) Sitz des Vereins ist Berlin.
  5. (5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Mitgliedschaft

  1. (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand; sie bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Es sollen nicht mehr als 40 Mitglieder aufgenommen werden.
  2. (2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch Auflösung derselben.
  3. (3) Ein Mitglied, das gegen die Ziele des Vereins gröblich verstößt oder sich der Durchführung der Aufgaben des Vereins widersetzt oder dessen Verhalten eine Schädigung des öffentlichen Ansehens des Vereins befürchten lässt, kann ausgeschlossen werden.
  4. (4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses die Mitgliederversammlung als Berufungsinstanz anrufen. Diese entscheidet endgültig.

§ 3 – Aufgaben

  1. (1) Zweck des Vereins ist es, zur Völkerverständigung beizutragen und die europäische Bildung zu fördern, um so einen Beitrag zur europäischen Zusammenarbeit und Einigung in Politik, Wirtschaft, Kultur, Gesellschaft und beim Schutz der Umwelt zu leisten.
  2. (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein eigene Einrichtungen unterhalten, Seminare, Konferenzen sowie andere Veranstaltungen durchführen und fördern oder sich an solchen beteiligen, soweit sie dem Vereinszweck dienen. Im Bereich der Förderung der Völkerverständigung organisiert der Verein Seminare, Konferenzen und andere Veranstaltungen, die mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus anderen europäischen oder außereuropäischen Ländern durchgeführt und in denen Fragen des europäischen und internationalen Zusammenlebens thematisiert werden. Der Verein unterstützt die Bildung europäischer Netzwerke zu den genannten Themenbereichen. Im Bereich der Förderung der Bildung organisiert der Verein Seminare, Konferenzen und andere Veranstaltungen, die Fragen der deutschen und europäischen Geschichte, der Strukturen der europäischen Integration oder des internationalen Zusammenlebens sowie den Umweltschutz zum Gegenstand haben, und unterstützt Publikationen in diesem Themenbereich.
  3. (3) Der Verein erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit gleichgerichteten Institutionen und Verbänden im In- und Ausland.

§ 4 – Organe

  1. (1) Organe des Vereins sind:
  2. a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand.

§ 5 – Mitgliederversammlung

  1. (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder dem Gesetz zwingend von der Mitgliederversammlung erledigt werden müssen.
  2. (2) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder beschlussfähig. Ordnungsgemäß übertragene Stimmen zählen hierbei wie eine Anwesenheit.
  3. (3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht zwingend anderes vorschreiben.
  4. (4) In der Mitgliederversammlung können sich nicht anwesende Mitglieder durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen, jedoch kann ein Mitglied außer der eigenen nicht mehr als eine weitere Stimme abgeben.
  5. (5) Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von 28 Tagen durch den Vorsitzenden einzuladen. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies fordert.
  6. (6) Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen.
  7. (7) Der Jahreshauptversammlung obliegen:
  8. · die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  9. · die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
  10. · die Entgegennahme des Berichtes der Kassenrevisoren,
  11. · die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
  12. · die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
  13. · die Zustimmung zur Einsetzung eines Geschäftsführers nach § 30 BGB.
  14. (8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 6 – Vorstand, besondere Vertreter

  1. (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
  2. a) dem Vorsitzenden,
    b) bis zu drei unter sich gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden bis zum Ende der dritten Jahreshauptversammlung gewählt, welche auf die Versammlung folgt, in der die Wahl erfolgt ist.
  4. (3) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. (4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der durch diese Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Geschäftsordnung gezogenen Grenzen und erteilten Aufträge. Er kann sich zur Durchführung der Aufgaben eines Geschäftsführers bedienen.
  6. (5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
  7. (6) Für die Erledigung der laufenden Aufgaben kann vom Vorstand ein Geschäftsführer als besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellt werden. Bei der Bestellung ist der Aufgabenbereich festzusetzen. Der Geschäftsführer untersteht den Weisungen des Vorstandes.

§ 7 – Kuratorium

  1. (1) Der Vorstand kann ein Kuratorium berufen. Es hat die Aufgabe, die Arbeit des Vereins beratend zu begleiten.
  2. (2) Mitglieder des Kuratoriums sollen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sein, die der Zielsetzung und Tätigkeit des Vereins verbunden sind. Bei der Berufung sollen auch Einrichtungen und Organisationen berücksichtigt werden, mit denen der Verein zusammenarbeitet.
  3. (3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden nach Zustimmung der Mitgliederversammlung vom Vorstand berufen.
  4. (4) Die Berufung erfolgt auf fünf Jahre; sie kann erneuert werden.
  5. (5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der amtierende Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 8 – Beiträge, Finanzen

  1. (1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. (2) Im übrigen ist die Finanzierung der Aufgaben des Vereins Sache des Vorstandes.
  3. (3) Zur Prüfung der Kassenführung werden von der Jahreshauptversammlung zwei Kassenrevisoren gewählt, welche der Jahreshauptversammlung zu berichten haben. Darüber hinaus beauftragt der Verein einen externen und vereidigten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des Haushalts des Vereins.

§ 9 – Satzungsänderung, Auflösung

  1. (1) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder.
  2. (2) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zum Zwecke der Beschlussfassung über die Auflösung einberufen ist. Ein Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von Zweidritteln der Mitglieder des Vereins.

§ 10 – Gemeinnützigkeit

  1. (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, und zwar durch Maßnahmen zur Völkerverständigung, vor allem zur Förderung der europäischen Zusammenarbeit und Einigung.
  2. (2) Jede auf wirtschaftlichen Gewinn zielende Tätigkeit ist ausgeschlossen. Etwa doch anfallende Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei der Aufhebung des Vereins.
  3. (3) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. (4) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Fortfall seines bisherigen Zwecks fällt das unbewegliche Vermögen des Vereins an das Land Berlin, das bewegliche Vermögen fällt an die Europa-Union Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Ist auch die Europa-Union als juristische Person nicht mehr vorhanden, so fällt das bewegliche Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Berlin, ebenfalls mit der Maßgabe, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.